c) Gemäss Art. 5 Abs. 2 KUVPV hat die Publikation nach Art. 15 UVPV19 so früh wie möglich zu erfolgen, spätestens zusammen mit der Publikation des Projekts im massgeblichen Verfahren. Mit «Publikation nach Art. 15 UVPV» ist das Zugänglichmachen bzw. die Bekanntmachung des nach Art. 7 UVPV von der Bauherrschaft zu erstellenden Umweltverträglichkeitsberichts über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt gemeint. In Bezug auf die WKK-Anlage sind dies der Umweltverträglichkeitsbericht der KBP GmbH vom 16. August 2016 sowie deren Ergänzungsbericht Luftreinhaltung vom 5. September 2016.