b) Ob reine Verfahrensmängel allein einen Widerruf rechtfertigen, ist nicht geklärt. Der Wortlaut des Gesetzes schliesst einen Widerruf aus formellen Gründen jedoch nicht aus. Schwere Verfahrensfehler, wie beispielsweise die vollständige Unterlassung der Bekanntmachung eines Gesuchs, müssten wohl einen Widerruf erlauben.18