a) Der Beschwerdeführer rügt, während der Auflage- und Einsprachefrist vom 9. September bis 10. Oktober 2016 hätten nicht sämtliche Amts- und Fachberichte, insbesondere die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit des Amtes für Umweltkoordination und Energie16 (AUE), öffentlich aufgelegen, obwohl dies Art. 5 Abs. 2 KUVPV17 so vorsehe. Die betreffenden Berichte seien erst nach der Publikation erstellt worden. Den Einsprechenden sei es daher nicht möglich gewesen, sämtliche Akten einzusehen, was einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstelle.