Die Legitimation aufgrund eines allfälligen Sichtkontakts wäre höchstens zu bejahen, wenn es sich diesbezüglich um eine erhebliche Beeinträchtigung handeln würde. Dies kann aufgrund der Distanz zwischen den Bauparzellen und dem Wohnort des Beschwerdeführers bzw. der dazwischen liegenden Waldpartie und Bahnlinie ausgeschlossen werden. Bei der Verbrennung von Tiermehl entstehen allerdings Luftschadstoffe (Stickoxid, Schwefeldioxid, Chlorwasserstoff, Ammoniak und Staub).10 Es ist zwar fraglich, ob diese Schadstoffe für den Beschwerdeführer an seinem Wohnort zu einer klar wahrnehmbaren Belastung bzw. Beeinträchtigung führen. Trotzdem kann dies nicht ganz ausgeschlossen werden.