b) Der Beschwerdeführer, dessen Widerrufsgesuch abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Entscheid formell beschwert. Neben der formellen Beschwer bedarf es auch der materiellen Beschwer. Denn zur Beschwerde gegen einen Widerrufsentscheid ist nur legitimiert, wer in einer besonderen Beziehungsnähe zur Streitsache steht.4 Diese materielle Beschwer wird von der Beschwerdegegnerin und – zumindest sinngemäss – auch von der Gemeinde bestritten. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid demgegenüber zum Schluss, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Einsprecher legitimiert sei, den Widerruf der Baubewilligung vom 16. Mai 2017 zu beantragen.