II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen 3/12 BVD 110/2020/51 a) Gemäss Art. 43 Abs. 3 BauG2 kann eine Widerrufsverfügung wie ein Bauentscheid angefochten werden. Dasselbe gilt für einen Entscheid, mit dem der beantragte Widerruf verweigert wird.3 Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.