Da das AWA seine Fragen aufgrund des hängigen Widerrufverfahrens nicht beantwortet hat, bittet der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. Mai 2020 das Rechtsamt, die entsprechenden Antworten und Unterlagen für ihn beim AWA einzuholen. Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 hat der Beschwerdeführer sodann zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin Stellung genommen.