2/12 BVD 110/2020/51 Mit Schreiben vom 15. April 2020 bat das Rechtsamt den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er seine Eingabe vom 6. April 2020 als Baubeschwerde oder als aufsichtsrechtliche Anzeige behandelt haben wolle. In letzterem Fall würde das Rechtsamt das bereits eröffnete Baubeschwerdeverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abschreiben und die Eingabe vom 6. April 2020 als aufsichtsrechtliche Anzeige an die DIJ weiterleiten.