1. Die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Seeland ist wegen Willkür aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Regierungsstatthalteramt zurückzuweisen. 2. Da der Baubeginn (Abbruch des bestehenden Werkstattgebäudes) bereits erfolgt ist und mit dem Weiterfortschreiten der Bauarbeiten ein «nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil» geltend gemacht werden kann, verlangen wir einen raschen Entscheid in dieser Angelegenheit. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen