1. Am 15. August 2016 reichte die F.________ AG bei der Gemeinde Lyss ein Baugesuch ein für den Abbruch eines bestehenden Werkstattgebäudes und den Neubau einer Wärme-Kraft- Kopplungsanlage (WKK-Anlage) mit Wirbelschichtofen auf den Parzellen Lyss Grundbuchblatt Nrn. D.________ und E.________. Die Parzellen liegen in der Arbeitszone Aa sowie im Gewässerschutzbereich Au und befinden sich im Eigentum der F.________ AG. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderem der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 16. Mai 2017 erteilte das Regierungsstatthalteramt Seeland die Baubewilligung. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.