Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/51 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 25. August 2020 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2020/334 vom 25.08.2021). Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgewiesen (BGE 1C_568/2021 vom 30.09.2022). in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und A.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Frau Rechtsanwältin B.________ sowie Regierungsstatthalteramt Seeland, Amthaus, Stadtplatz 33, Postfach 60, 3270 Aarberg Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Lyss, Bau + Planung, Bahnhofstrasse 10, Postfach 368, 3250 Lyss betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 1. April 2020 (Neubau WKK, Zusatzbewilligung, Widerruf) I. Sachverhalt 1. Am 15. August 2016 reichte die F.________ AG bei der Gemeinde Lyss ein Baugesuch ein für den Abbruch eines bestehenden Werkstattgebäudes und den Neubau einer Wärme-Kraft- Kopplungsanlage (WKK-Anlage) mit Wirbelschichtofen auf den Parzellen Lyss Grundbuchblatt Nrn. D.________ und E.________. Die Parzellen liegen in der Arbeitszone Aa sowie im Gewässerschutzbereich Au und befinden sich im Eigentum der F.________ AG. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderem der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 16. Mai 2017 erteilte das Regierungsstatthalteramt Seeland die Baubewilligung. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1/12 BVD 110/2020/51 Am 9. Juli 2019 reichte die neu als Bauherrin auftretende Beschwerdegegnerin ein Projektänderungsgesuch zu dem am 16. Mai 2017 bewilligten Bauvorhaben ein, umfassend folgende Änderungen: «Das Gebäude wird auf der Ostseite um 6.85 m verlängert. Die Tankanlage ist neu auf der Südseite des Gebäudes angeordnet. Der Kamin ist neu freistehend auf der Westseite.» Gegen dieses Projektänderungsgesuch erhob der Beschwerdeführer erneut Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 29. Oktober 2019 erteilte das Regierungsstatthalteramt die «Zusatzbewilligung zum Gesamtbauentscheid vom 16. Mai 2017 (bbew 11/2017)». Gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer am 21. November 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), seit 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion (BVD), ein. Als Hauptantrag beantragte er sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 29. Oktober 2019 wie auch die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 16. Mai 2017. Mit Entscheid vom 14. Februar 2020 wies die BVD die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 13. März 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Diese Beschwerde ist im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids noch beim Verwaltungsgericht hängig. 2. Mit Eingaben vom 17. Februar und 26. März 2020 beantragte der Beschwerdeführer beim Regierungsstatthalteramt sodann den Widerruf der Baubewilligung vom 16. Mai 2017. Mit Verfügung vom 1. April 2020 wies das Regierungsstatthalteramt das Widerrufsgesuch des Beschwerdeführers ab. 3. Am 6. April 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der BVD ein mit «Amtsbeschwerde gegen das Regierungsstatthalteramt Seeland in 3270 Aarberg gegen die Verfügung über Widerrufbegehren vom 1. April 2020» betiteltes Schreiben ein. Darin stellt er folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Seeland ist wegen Willkür aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Regierungsstatthalteramt zurückzuweisen. 2. Da der Baubeginn (Abbruch des bestehenden Werkstattgebäudes) bereits erfolgt ist und mit dem Weiterfortschreiten der Bauarbeiten ein «nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil» geltend gemacht werden kann, verlangen wir einen raschen Entscheid in dieser Angelegenheit. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 hat die Eingabe vom 6. April 2020 als Baubeschwerde betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteamtes Seeland vom 1. April 2020 entgegen genommen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. April 2020 gab es der Beschwerdegegnerin sowie dem Regierungsstatthalteramt und der Gemeinde Gelegenheit, eine Beschwerdeantwort bzw. Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. Gleichzeitig holte das Rechtsamt beim Regierungsstatthalteramt die Vorakten betreffend das Widerrufsverfahren ein. Mit Schreiben vom 14. April 2020 forderte der Beschwerdeführer die BVD unter anderem auf, ihre Zuständigkeit zur Beurteilung seiner Beschwerde abzulehnen, die Verfügung vom 7. April 2020 aufzuheben und seine Beschwerde zur Beurteilung an die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) weiterzuleiten. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2/12 BVD 110/2020/51 Mit Schreiben vom 15. April 2020 bat das Rechtsamt den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er seine Eingabe vom 6. April 2020 als Baubeschwerde oder als aufsichtsrechtliche Anzeige behandelt haben wolle. In letzterem Fall würde das Rechtsamt das bereits eröffnete Baubeschwerdeverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abschreiben und die Eingabe vom 6. April 2020 als aufsichtsrechtliche Anzeige an die DIJ weiterleiten. Mit Schreiben vom 17. April 2020 teilte der Beschwerdeführer sinngemäss mit, dass er seine Eingabe vom 6. April 2020 als Baubeschwerde behandelt haben wolle, jedoch den mit der Verfahrensleitung betrauten Sachbearbeiter des Rechtsamts als befangen ablehne. Ferner forderte er unter anderem, es sei von Amtes wegen ein superprovisorischer Baustopp betreffend die im Bau befindliche WKK-Anlage der Beschwerdegegnerin zu verhängen. Diese Forderung wurde vom Rechtsamt als sinngemässes Gesuch um Erlass einer superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahme entgegen genommen. Mit Verfügung vom 21. April 2020 lehnte das Rechtsamt das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme (Baustopp) ab und gab den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zum Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme Stellung zu nehmen. Die Verfahrensleitung wurde zudem auf einen anderen Sachbearbeiter des Rechtsamts übertragen. 4. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2020 sowohl die Abweisung der Beschwerde als auch des Gesuchs um Erlass einer vorsorglichen Massnahme, soweit darauf eingetreten werden könne. Denselben Antrag stellt auch das Regierungsstatthalteramt in seiner Stellungnahme vom 28. April 2020. Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2020, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen. 5. Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer dem Rechtsamt unter anderem sein Schreiben vom 24. April 2020 an das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) ein. Darin stellte er dem AWA verschiedene Fragen betreffend den Amtsbericht Wasser und Abfall vom 14. Oktober 2016, welchen das AWA zum Baugesuch der F.________ AG vom 15. August 2016 verfasst hatte. Da das AWA seine Fragen aufgrund des hängigen Widerrufverfahrens nicht beantwortet hat, bittet der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. Mai 2020 das Rechtsamt, die entsprechenden Antworten und Unterlagen für ihn beim AWA einzuholen. Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 hat der Beschwerdeführer sodann zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin Stellung genommen. Mit Eingabe vom 5. August 2020 macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, dass bei der Umweltverträglichkeitsprüfung betreffend die WKK-Anlage nicht sämtliche zusammenhängenden bzw. relevanten Anlagen berücksichtigt worden und daher eine neue Umweltverträglichkeitsprüfung mit Voruntersuchung sowie ein neues Baugesuch nötig seien. Sämtliche Eingaben wurden den Verfahrensbeteiligten jeweils wechselseitig zugestellt. 6. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen 3/12 BVD 110/2020/51 a) Gemäss Art. 43 Abs. 3 BauG2 kann eine Widerrufsverfügung wie ein Bauentscheid angefochten werden. Dasselbe gilt für einen Entscheid, mit dem der beantragte Widerruf verweigert wird.3 Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Der Beschwerdeführer, dessen Widerrufsgesuch abgewiesen wurde, ist durch den vor- instanzlichen Entscheid formell beschwert. Neben der formellen Beschwer bedarf es auch der materiellen Beschwer. Denn zur Beschwerde gegen einen Widerrufsentscheid ist nur legitimiert, wer in einer besonderen Beziehungsnähe zur Streitsache steht.4 Diese materielle Beschwer wird von der Beschwerdegegnerin und – zumindest sinngemäss – auch von der Gemeinde bestritten. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid demgegenüber zum Schluss, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Einsprecher legitimiert sei, den Widerruf der Baubewilligung vom 16. Mai 2017 zu beantragen. c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand bei Bauprojekten besonders in räumlicher Hinsicht gegeben sein. In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen naturgemäss die Nachbarn des Baugrundstücks, das heisst vorab die Eigentümer, Pächter und Mieter von Nachbargrundstücken sowie Personen, die an solchen Grundstücken dinglich berechtigt sind. Der Kreis der betroffenen Nachbarschaft kann jedoch nicht allgemein festgelegt werden, sondern muss im Einzelfall bestimmt werden. Die Einsprache- und Beschwerdebefugnis der Nachbarn ist in der Regel zu bejahen, wenn deren Liegenschaft unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Es wird also zwar darauf verzichtet, auf bestimmte feste Werte abzustellen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind aber Nachbarn bis im Abstand von etwa 100 Metern in der Regel zu Beschwerden gegen Bauvorhaben legitimiert. Dies bedeutet aber nicht, dass nicht auch weiter entfernte Nachbarn besonders berührt sein können. Die Nachbarschaft reicht soweit wie die allfälligen nachteiligen Auswirkungen des umstrittenen Vorhabens.5 Bei grossflächigen Immissionen kann ein sehr weiter Kreis von Betroffenen einsprachelegitimiert sein. Die mögliche Störung muss aber deutlich wahrnehmbar sein und objektiv betrachtet als Nachteil empfunden werden. Diese ist umso weniger offensichtlich, je grösser die Entfernung zwischen dem Baugrundstück und den Liegenschaften der Einsprechenden ist. Bei grösseren Distanzen müssen deshalb konkrete Interessen vorliegen und dargetan werden, die durch das Bauprojekt beeinträchtigt werden könnten und denen ein gewisses Gewicht zukommt, das es rechtfertigt, eine Betroffenheit zu bejahen, die grösser ist als diejenige der Allgemeinheit. Dabei genügt eine direkte Sichtverbindung oder eine minimale Beeinträchtigung der Aussicht nicht.6 Bei Immissionen ist nicht erforderlich, dass die Immissionsgrenzwerte übertroffen werden; es genügt, dass sie objektiv als Nachteil empfunden werden können.7 Die Beeinträchtigung muss aber aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft erscheinen.8 Im Zweifelsfall bejaht die Praxis die Beschwerdeberechtigung.9 d) Das Haus am I.________weg, welches der Beschwerdeführer bewohnt, befindet sich in einer Distanz von rund 1'000 Metern von den Bauparzellen Nrn. D.________ und E.________ 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 43 N. 3. 4 BVR 1990 S. 424 E. 3 f. 5 BGE 140 II 214 E. 2.3; BGer 1C_346/2011 vom 1. Februar 2012, E. 2.3 und 2.5; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35–35c N. 17 f.; René Wiederkehr/Stefan Eggenschwiler, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, Bern 2018, N. 20 ff. und N. 74 f. 6 BGer 1C_124/2016 vom 7. Juli 2016, E. 3.3.1. 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35–35c N. 17a. 8 BGer 1C_346/2011 vom 1. Februar 2012, E. 2.3. 9 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, Art. 65 N. 9. 4/12 BVD 110/2020/51 entfernt und ist durch eine Waldpartie, den H.________bach, mehrere Parzellen und eine Bahnlinie von der mit Gesamtentscheid vom 16. Mai 2017 bewilligten WKK-Anlage entfernt. Diese Distanz liegt ausserhalb des Bereichs, in dem nach der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis von benachbarten Grundstücken ausgegangen werden kann. Eine besonders nahe Beziehung zum Streitgegenstand aufgrund einer räumlichen Nähe ist daher nicht gegeben. Die Legitimation aufgrund eines allfälligen Sichtkontakts wäre höchstens zu bejahen, wenn es sich diesbezüglich um eine erhebliche Beeinträchtigung handeln würde. Dies kann aufgrund der Distanz zwischen den Bauparzellen und dem Wohnort des Beschwerdeführers bzw. der dazwischen liegenden Waldpartie und Bahnlinie ausgeschlossen werden. Bei der Verbrennung von Tiermehl entstehen allerdings Luftschadstoffe (Stickoxid, Schwefeldioxid, Chlorwasserstoff, Ammoniak und Staub).10 Es ist zwar fraglich, ob diese Schadstoffe für den Beschwerdeführer an seinem Wohnort zu einer klar wahrnehmbaren Belastung bzw. Beeinträchtigung führen. Trotzdem kann dies nicht ganz ausgeschlossen werden. Es ist sodann unstreitig, dass die Hauptwindrichtungen im betreffenden Gebiet in die nordöstliche Richtung und damit von der WKK-Anlage in Richtung des Wohnorts des Beschwerdeführers zeigen. Die besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers bzw. materielle Beschwer ist insgesamt zwar zweifelhaft, letztlich aber zu seinen Gunsten zu bejahen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb bei der Anfechtung eines verweigerten Widerrufs höhere Anforderungen an die Legitimation gestellt werden sollten, als bei der Einsprache gegen ein Bauvorhaben bzw. Anfechtung einer Baubewilligung. So können insbesondere auch Einspracheberechtigte gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG den Widerruf einer Baubewilligung verlangen.11 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Widerruf; Grundsätze Eine Baubewilligung kann gemäss Art. 43 Abs. 1 BauG von der Baubewilligungsbehörde widerrufen werden, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilt worden ist (ursprünglicher Mangel) oder bei ihrer Ausübung mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbar ist (nachträglicher Mangel). Allerdings ist nicht jede fehlerhafte Baubewilligung widerrufbar. Da die Baubewilligung aufgrund eines ausgebauten Verfahrens mit weitgehenden Prüfungs-, Einsprache- und Beschwerdemöglichkeiten zustande gekommen ist, darf sie nicht leichthin infrage gestellt werden, weil sonst die Rechtssicherheit beeinträchtigt würde. Der Widerruf einer rechtskräftig gewordenen Baubewilligung setzt daher voraus, dass die Ausführung des Bauvorhabens wesentliche schutzwürdige Interessen verletzen würde.12 Die Wendung «mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbar» ist restriktiv zu verstehen und bedeutet nicht jede Rechtswidrigkeit. Vorab ist damit eine erhebliche Bedrohung der Sicherheit und Gesundheit von Personen oder Tieren gemeint. In Frage kommt sodann eine erhebliche Gefährdung der Umwelt.13 Das Widerrufsinteresse muss also im Verhältnis zum Interesse an der Rechtssicherheit überwiegen. Beim Entscheid, ob eine Baubewilligung widerrufen werden soll, geniesst die Behörde ein gewisses Entscheidungsermessen («kann»-Vorschrift).14 Sind aufgrund der Baubewilligung bereits erhebliche Arbeiten ausgeführt, so ist der Widerruf nach Art. 43 Abs. 2 BauG nur zulässig, wenn überwiegende, besonders wichtige Interessen ihn gebieten (d.h. mit dem Bauvorhaben derart schwerwiegende Nachteile verbunden wären, dass sie keinesfalls in Kauf genommen werden dürfen) oder wenn die gesuchstellende Person die Bewilligung durch Irreführung erwirkt hat.15 10 Vgl. Ergänzungsbericht Luftreinhaltung zum Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) der KBP GmbH vom 5. September 2016, S. 2. 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 43 N. 3. 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 43 N. 4. 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 43 N. 5 mit Hinweisen. 14 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 43 N. 3. 15 Vgl. zum Ganzen: VGE 2019/122 vom 27. März 2020, E. 3.1. 5/12 BVD 110/2020/51 3. Öffentliche Auflage a) Der Beschwerdeführer rügt, während der Auflage- und Einsprachefrist vom 9. September bis 10. Oktober 2016 hätten nicht sämtliche Amts- und Fachberichte, insbesondere die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit des Amtes für Umweltkoordination und Energie16 (AUE), öffentlich aufgelegen, obwohl dies Art. 5 Abs. 2 KUVPV17 so vorsehe. Die betreffenden Berichte seien erst nach der Publikation erstellt worden. Den Einsprechenden sei es daher nicht möglich gewesen, sämtliche Akten einzusehen, was einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstelle. b) Ob reine Verfahrensmängel allein einen Widerruf rechtfertigen, ist nicht geklärt. Der Wortlaut des Gesetzes schliesst einen Widerruf aus formellen Gründen jedoch nicht aus. Schwere Verfahrensfehler, wie beispielsweise die vollständige Unterlassung der Bekanntmachung eines Gesuchs, müssten wohl einen Widerruf erlauben.18 c) Gemäss Art. 5 Abs. 2 KUVPV hat die Publikation nach Art. 15 UVPV19 so früh wie möglich zu erfolgen, spätestens zusammen mit der Publikation des Projekts im massgeblichen Verfahren. Mit «Publikation nach Art. 15 UVPV» ist das Zugänglichmachen bzw. die Bekanntmachung des nach Art. 7 UVPV von der Bauherrschaft zu erstellenden Umweltverträglichkeitsberichts über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt gemeint. In Bezug auf die WKK-Anlage sind dies der Umweltverträglichkeitsbericht der KBP GmbH vom 16. August 2016 sowie deren Ergänzungsbericht Luftreinhaltung vom 5. September 2016. Davon zu unterscheiden ist die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit vom 5. Dezember 2016, die das AUE als kantonale Umweltschutzfachstelle gestützt auf Art. 13 UVPV vorgenommen hat. Diese Beurteilung ist nach Art. 20 UVPV zwar ebenfalls zugänglich zu machen, allerdings nicht innerhalb der Frist von Art. 5 Abs. 2 KUVPV. d) Es ist unbestritten, dass der Umweltverträglichkeitsbericht vom 16. August 2016 sowie der Ergänzungsbericht vom 5. September 2016 Teil der vom 9. September bis 10. Oktober 2016 öffentlich aufgelegten Bauakten waren. In der Publikation vom 9. September 2016 wurde denn auch – wie von Art. 15 Abs. 2 UVPV verlangt – explizit darauf hingewiesen, dass der Umweltverträglichkeitsbericht während der Auflagefrist zusammen mit den übrigen Bauakten auf der Gemeinde eingesehen werden kann. Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 stellte das Regierungsstatthalteramt den Einsprechenden zudem sämtliche Amts- und Fachberichte zu, darunter auch die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit des AUE vom 5. Dezember 2016, und gab ihnen gleichzeitig Gelegenheit zu diesen Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Februar 2017 Gebrauch gemacht. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Merkblatt M-UVP-7 des AUE vom 31. Januar 201020 beruft, wonach alle Akten während einem wesentlichen Teil der Rechtsmittelfrist müssen eingesehen werden können, verkennt er schliesslich, dass mit dieser Frist nicht die Einsprache- bzw. Auflagefrist, sondern die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung des Entscheids der Leitbehörde gemeint ist, mithin die Beschwerdefrist. In der Regel werden die erforderlichen Amts- und Fachberichte denn auch nicht vor, sondern erst nach der Publikation des Bauvorhabens erstellt. 16 Seit 1. Januar 2020 Amt für Umwelt und Energie. 17 Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KUVPV; BSG 820.111). 18 Vgl. zum Ganzen: Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 43 N. 4 mit Hinweisen. 19 Verordnung des Bundesrates vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011). 20 Abrufbar unter: . 6/12 BVD 110/2020/51 e) Nach dem Gesagten ist kein Verfahrensfehler erkennbar. Folglich besteht auch kein diesbezüglicher Widerrufsgrund. 4. Luftreinhaltung; Stand der Technik a) Der Beschwerdeführer rügt, die mit Gesamtentscheid vom 16. Mai 2017 erteilte Baubewilligung verstosse gegen Bundesrecht. So entsprächen die Emissionsgrenzwerte, welche die WKK-Anlage einhalten müsse, nicht dem Stand der Technik. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die WKK-Anlage nicht die gleichen Emissionsgrenzwerte einhalten müsse wie die Kehrrichtverbrennungsanlage Bern, obwohl es sich in beiden Fällen um eine Anlage zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen gemäss Ziff. 71 Anhang 2 LRV21 handle. Das von der F.________ AG anfallende Tiermehl, das in der WKK-Anlage verbrannt werden soll, sei folglich einer bestehenden Kehrrichtverbrennungsanlage zur Verbrennung zu überlassen oder die WKK-Anlage sei mit einer entsprechenden Rauchgasreinigung auszustatten. So könnte die Schadstoffbelastung für die Umwelt reduziert werden, was im öffentlichen Interesse sei. b) Eine ungenügend geprüfte oder falsch prognostizierte Umweltbelastung kann zwar einen ursprünglichen Mangel darstellen, der den Bewilligungswiderruf zur Folge hat; dafür sind aber gewichtige öffentliche Interessen erforderlich.22 c) Im Baubewilligungsverfahren, das zum Gesamtentscheid vom 16. Mai 2017 geführt hat, wurden die Umweltaspekte der WKK-Anlage umfassend geprüft.23 In Bezug auf die Luftreinhaltung ist die Abteilung Immissionsschutz des Amtes für Berner Wirtschaft (beco; heute Abteilung Immissionsschutz des AUE) in ihrem Fachbericht vom 18. Oktober 2016 dabei zum Schluss gekommen, dass die WKK-Anlage unter Einhaltung von Auflagen bewilligt werden kann, mithin umweltverträglich ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Einschätzung falsch sein sollte. So hat die WKK-Anlage die in Ziff. 71 Anhang 2 LRV (Anlagen zum Verbrennen von Siedlungs- und Sonderabfällen) festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten. Die F.________ AG hat sich zudem zu weiteren Massnahmen verpflichtet (u.a. Beschränkung der Tierfettverbrennung im bestehenden Kesselhaus auf maximal 2'000 t pro Jahr), die zu einer Reduktion der Stickoxidemissionen von mindestens 20 Prozent führen.24 Wie das Regierungsstatthalteramt im Gesamtentscheid vom 16. Mai 2017 richtig festgehalten hat, wird damit die gemäss kantonalem Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 2015/203025 (Massnahmenplan 2015/2030) für Grossemittenten – wie die WKK-Anlage – angestrebte Reduktion des vorsorglichen Emissionsgrenzwerts um 25 Prozent zwar nicht vollends erreicht. Dies ist aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips aber auch nicht zwingend nötig26 und ändert daher nichts an der Umweltverträglichkeit der WKK-Anlage bzw. dem Umstand, dass diese dem Stand der Technik entspricht. Die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen wird im Übrigen gemäss Art. 13 LRV mit einer Abnahmemessung und anschliessend mit periodischen Messungen durch die zuständige Behörde überprüft.27 Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, kann der Beschwerdeführer aus dem von ihm angestellten Vergleich zwischen der hier strittigen WKK-Anlage und der Kehrrichtverbrennungsanlage Bern. Nur weil beide Einrichtungen als Anlagen zum Verbrennen 21 Luftreinhalte-Verordnung des Bundesrates vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1). 22 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 43 N. 4. 23 Vgl. insbesondere die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit des AUE vom 5. Dezember 2016. 24 Vgl. Ziff. 2 des Ergänzungsberichts Luftreinhaltung der KBP GmbH vom 5. September 2016, der Bestandteil des Gesamtentscheids vom 16. Mai 2017 ist (siehe dort Dispositiv Ziff. 1.13.). 25 Abrufbar unter: . 26 Vgl. Massnahmenplan 2015/2030, S. 42. 27 Vgl. auch Fachbericht Immissionsschutz des beco vom 18. Oktober 2016, S. 3 unten. 7/12 BVD 110/2020/51 von Siedlungs- und Sonderabfällen im Sinne von Ziff. 71 Anhang 2 LRV gelten, bedeutet dies nicht, dass im Einzelfall nicht unterschiedliche Emissionsbegrenzungen angeordnet werden können. Jedenfalls kann daraus nicht ohne weiteres auf eine mangelhafte Prüfung der Umweltverträglichkeit im Baubewilligungsverfahren, das zum Gesamtentscheid vom 16. Mai 2017 geführt hat, geschlossen werden. d) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nicht das beco, sondern das AWA wäre für den Fachbericht Immissionsschutz bzw. die Beurteilung der Luftreinhaltung (Verbrennung von Siedlungs- und Sonderabfällen) zuständig gewesen, für die Verbrennung von Tiermehl brauche es eine abfallrechtliche Betriebsbewilligung und es fehle eine Bewilligung bzw. Deklaration der Entsorgungswege für die Asche gilt im Übrigen Folgendes festzuhalten: Das AWA ist gemäss Art. 33 AbfV28 zwar die kantonale Fachstelle für die Abfallbewirtschaftung. Im Umweltbereich Luft hat das AWA bzw. die BVD, der das AWA zugeordnet ist, jedoch keinerlei Befugnisse (vgl. Art. 1 und 10 OrV BVD). Für diesen Themenbereich zuständig ist vielmehr das AUE bzw. im Zeitpunkt der Behandlung des Baugesuchs vom 15. August 2016 das beco (vgl. Art. 11b Abs. 1 Bst. i OrV WEU29 und Art. 10 Abs. 1 Bst. g OrV VOL30). In Art. 15 Abs. 1 AbfG31 wird für tierische Nebenprodukte sodann auf die Bestimmungen der VTNP32 und der kantonalen Tierseuchengesetzgebung verwiesen, für deren Vollzug das AWA ebenfalls nicht zuständig ist. Daraus bzw. aus Art. 20a Abs. 1 Bst. k AbfV folgt zudem, dass für die vorliegend umstrittene Verbrennung von Tiermehl keine abfallrechtliche Betriebsbewilligung nötig ist. Die vom AWA im Fachbericht vom 14. Oktober 2016 aufgestellte Bedingung, wonach mit den Bau- und Abbrucharbeiten erst begonnen werden darf, wenn eine genehmigte Deklaration der Entsorgungswege vorliegt, betrifft schliesslich nicht die Entsorgung der aus der Tiermehlverbrennung entstehenden Asche, sondern die Entsorgung der Bauabfälle. Diese Genehmigung erteilt nicht das AWA, sondern die Bewilligungsbehörde (vgl. Art. 14 AbfG). e) Nach dem Gesagten ist keine Verletzung der massgebenden bundesrechtlichen Vorgaben erkennbar und folglich auch kein diesbezüglicher Widerrufsgrund. 5. Veränderte Verhältnisse; neues Beweismittel und Strafanzeigen a) Der Beschwerdeführer macht ferner veränderte Verhältnisse, mithin einen nachträglichen Mangel im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BauG geltend. So zeige eine vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) in Auftrag gegebene Studie der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) vom 29. Januar 2020 betreffend Emissionsmessungen bei der Verbrennung biogener flüssiger Brennstoffe, dass das Verbrennen von Tierfett in den Kesseln der F.________ AG gegen Ziff. 132 Abs. 2 (recte: Abs. 3) Anhang 5 LRV verstosse. Dies sei für die WKK-Anlage insofern relevant, als sich diese auf dem gleichen Areal wie die Anlagen der F.________ AG befände und die reduzierte Tierfettverbrennung der F.________ AG einen massgeblichen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit der WKK-Anlage gehabt habe. Mit anderen Worten sei die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit des AUE vom 5. Dezember 2016 aufgrund der Studie der FHNW (neues Beweismittel) für ungültig zu erklären. 28 Abfallverordnung vom 11. Februar 2004 (AbfV; BSG 822.111). 29 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (Organisationsverordnung WEU, OrV WEU; BSG 152.221.111). 30 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion (Organisationsverordnung VOL, OrV VOL) in der Fassung vom 1. Januar 2016 bis 28. Februar 2018. 31 Gesetz vom 18. Juni 2003 über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG; BSG 822.1). 32 Verordnung des Bundesrates vom 25. Mai 2011 über tierische Nebenprodukte (VTNP; SR 916.441.22). 8/12 BVD 110/2020/51 b) Von der Erteilung der Baubewilligung bis zur Ausführung des Bauvorhabens verstreichen unter Umständen mehrere Jahre. In der Zwischenzeit können sich die massgebenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. In der Regel sind derartige Änderungen unbeachtlich. Falls sie aber dazu führen, dass das Bauvorhaben an einem derart starken nachträglichen Mangel leidet, dass es nicht mehr mit der öffentlichen Ordnung vereinbar ist, muss die Ausführung unterbleiben.33 c) Bei den im Rahmen der Studie der FHNW durchgeführten Brennstoffanalysen wurden in Bezug auf Tierfett der F.________ AG zwar Überschreitungen der in Ziff. 132 Abs. 3 Anhang 5 LRV für flüssige biogene Brennstoffe festlegten Schadstoffgrenzwerte (Asche und Phosphor) festgestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dies einen nachträglichen Mangel darstellen sollte, der den Widerruf des Gesamtentscheids vom 16. Mai 2017 bzw. der mit diesem Entscheid erteilten Baubewilligung rechtfertigen würde. Einerseits ist fraglich, inwiefern das bei der Studie verwendete Tierfett mit demjenigen vergleichbar ist, das in den Kesseln der F.________ AG verbrannt wird. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort denn auch aus, dass die F.________ AG eine Reinigungsstufe für das Tierfett besitze, die für das Einhalten der massgeblichen Grenzwerte zentral sei. Diese Reinigungsstufe sei jedoch nur in Betrieb, wenn das Tierfett in den eigenen Kesseln verbrannt werde. Für die Versuche der FHNW sei kein Tierfett verwendet worden, das diese Reinigungsstufe durchlaufen habe, da zu dieser Zeit in den Kesseln der F.________ AG kein Tierfett verbrannt worden sei. Andererseits wurde – wie der Beschwerdeführer in seine Eingabe vom 26. März 2020 selbst festhält – die Tierfettverbrennung der F.________ AG bewilligt und soweit ersichtlich von den zuständigen Behörden nie beanstandet. Vielmehr hat sich die Abteilung Immissionsschutz des beco in ihrem Fachbericht vom 18. Oktober 2016 ausdrücklich mit der Beschränkung der Tierfettverbrennung im bestehenden Kesselhaus auf maximal 2'000 t pro Jahr einverstanden erklärt. Angesichts dieser Ausgangslage ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht explizit auf die Studie der FHNW eingegangen ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt zwar, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG34). Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument oder Beweismittel der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.35 Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid ausführlich dar, weshalb ihrer Ansicht nach weder ein ursprünglicher noch ein nachträglicher Widerrufsgrund vorliegt. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. d) Der Beschwerdeführer kann schliesslich auch aus den von ihm bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingereichten Strafanzeigen gegen ein früheres Mitglied der Geschäftsleitung und einen Mitarbeiter des beco bzw. AUE sowie einen Verfasser des Umweltverträglichkeitsberichts nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine blosse Strafanzeige stellt keine wesentliche Veränderung der massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse dar und folglich auch keinen nachträglichen Mangel im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BauG. e) Nach dem Gesagten liegt auch kein nachträglicher Grund für den Widerruf des Gesamtentscheids vom 16. Mai 2017 bzw. die mit diesem Entscheid erteilte Baubewilligung vor. 6. Neue Vorbringen 33 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 43 N. 5. 34 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 35 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 5 f. 9/12 BVD 110/2020/51 a) Mit Eingabe vom 5. August 2020 bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, bei der Umweltverträglichkeitsprüfung der WKK-Anlage hätten auch das bestehende Extraktionswerk sowie das im Endausbau befindende G.________zentrum Lyss berücksichtigt werden müssen, da diese Anlagen eine örtliche und funktionelle Einheit bilden würden. Folglich seien der Umweltverträglichkeitsbericht der KBP GmbH sowie die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit des AUE vom 5. Dezember 2016 ungültig. Die WKK-Anlage bedürfe daher eines neuen Baugesuchs sowie einer neuen Umweltverträglichkeitsprüfung mitsamt Voruntersuchung. b) Gemäss Art. 33 Abs. 3 VRPG müssen Antrag und Begründung innert der Beschwerdefrist eingereicht werden. In seiner Beschwerde vom 6. April 2020 bzw. innert der Beschwerdefrist rügte der Beschwerde lediglich einen Verfahrensfehler, den Stand der Technik der von der WKK-Anlage einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte, die Tierfettverbrennung in den bestehenden Kesseln der F.________ AG sowie das Fehlen einer abfallrechtlichen Betriebsbewilligung. Die Nichtberücksichtigung des bestehenden Extraktionswerks und des im Endausbau befindenden Lebensmittelveredelungszentrums bei der Umweltverträglichkeitsprüfung der WKK-Anlage hat der Beschwerdeführer erstmals mit Eingabe vom 5. August 2020 gerügt. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer daher verspätet. Die Nichtberücksichtigung des bestehenden Extraktionswerks und des Lebensmittelveredelungszentrums Lyss bei der Umweltverträglichkeitsprüfung der WKK-Anlage stellt auch keine neue Tatsache dar. Hinzu kommt, dass gemäss AUE, mithin der kantonalen Fachstelle für Umweltverträglichkeitsprüfungen, die WKK-Anlage unabhängig von den bestehenden (UVP-pflichtigen) Anlagen beurteilt werden kann.36 Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Ausführungen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. August 2020. 7. Zusammenfassung und Kosten a) Es liegt weder ein ursprünglicher noch ein nachträglicher Mangel vor. Folglich besteht kein Grund für den Widerruf des Gesamtentscheids vom 16. Mai 2017 bzw. der mit diesem Entscheid erteilten Baubewilligung. Die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 1. April 2020 ist daher zu bestätigen und die Beschwerde vom 6. April 2020 abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid erübrigt sich zudem die Prüfung des Gesuchs um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Baustopp). Dieses ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.– (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV37). c) Der Beschwerdeführer hat zudem der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerin ist mehrwertsteuerpflichtig38 und kann somit die von ihrer Rechtsvertreterin auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote der 36 Vgl. Ziff. 1.3 Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit des AUE vom 5. Dezember 2016. 37 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 38 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: . 10/12 BVD 110/2020/51 Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.39 Ansonsten gibt die Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat somit der Beschwerdegegnerin eine Parteikostenentschädigung von Fr. 4'305.60 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 1. April 2020 wird bestätigt. 2. Das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Baustopp) wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Betrag von Fr. 4'305.60 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Frau Rechtsanwältin B.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Seeland, per E-Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Lyss, Bau + Planung, eingeschrieben - Verwaltungsgericht des Kantons Bern (betreffend Verfahren Nr. 2020/94), zur Kenntnis, A-Post Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, 39 BVR 2014 S. 484 E. 6. 11/12 BVD 110/2020/51 muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 12/12