b) Dem Beschwerdegegner werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 500.00 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 17/19 BVD 110/2020/49 IV. Eröffnung