16/19 BVD 110/2020/49 VRPG). Der obsiegende Beschwerdegegner war nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Folglich sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 28. Februar 2020 und die Verfügung des AGR vom 31. Oktober 2019 werden bestätigt.