d) Die Beschwerdeführenden gelten als unterliegend. Die fehlende Gewässerschutzbewilligung wurde von ihnen nicht gerügt, so dass sie auch diesbezüglich nicht als obsiegend gelten. Sie haben damit keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 35 Stellungnahme vom 8. Juni 2020; Protokoll des Augenscheins vom 15. Oktober 2019, S. 4, Vorakten bbew 220/2018, pag. 62 ff. 36 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen. 37 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 38 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).