Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Allerdings haben sie den Aufwand für die im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen eingeholte Gewässerschutzbewilligung nicht zu verantworten. Vielmehr ist dieser Aufwand dem Beschwerdegegner als Baugesuchsteller anzulasten. Die BVD erachtet es daher als gerechtfertigt, dem Beschwerdegegner einen pauschalen Anteil von Fr. 500.00 der erhobenen Verfahrenskosten zu übertragen. Damit haben die Beschwerdeführenden Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 und der Beschwerdegegner Verfahrenskosten von Fr. 500.00 zu tragen.