a) Insgesamt werden der angefochtene Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 28. Februar 2020 sowie die Verfügung des AGR vom 31. Oktober 2019 in Abweisung der Beschwerde bestätigt. Dem Vorhaben wird von Amtes wegen die Gewässerschutzbewilligung unter Auflagen erteilt.