Gemäss Ziffer 3.3 und Ziffer 3.3.3 des angefochtenen Entscheids bilden die Bedingungen und Auflagen dieses Amtsberichts integrierenden Bestandteil des Gesamtbauentscheids. Es ist nicht Aufgabe der BVD als Rechtsmittelbehörde, das Vorhaben auf die Einhaltung dieser geltenden Auflagen zu überprüfen, zumal diese an der grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens nichts ändern. Vielmehr hat die Gemeinde als Baupolizeibehörde dies zu überprüfen und einem 32 Vgl. Vorakten bbew 220/2018, pag. 8 und Vorakten bbew 64/2019, pag. 159. 33 Vorakten bbew 64/2019, pag. 105.