a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, das AWA habe in seinem Amtsbericht vom 29. Mai 2019 klare Vorgaben zur Beschaffenheit der Strasse gemacht. Gemäss diesen Auflagen sollen u.a. der Boden und der Untergrund entsprechend seiner natürlichen Schichtung behandelt worden sein. Ober- und Unterboden dürften daher nie verdichtet werden. Der Untergrund des bereits widerrechtlich erstellten Flurweges und des Holzbearbeitungsplatzes bestehe vorwiegend aus über Jahre hinweg zugeführten grösseren Steinblöcken, Bauschutt und Aushubmaterial. Als Deckschicht sei kontinuierlich Koffermaterial zugeführt und eingebracht worden.