wieder überschritten würden, scheinen die Beschwerdeführenden zu verkennen, dass für die Beurteilung des Lärms – wie oben ausgeführt – ein Mittelwert über eine längere Zeitperiode massgebend ist. Auf weitere Beweismassnahmen im Zusammenhang mit dem Strassenlärm konnte daher verzichtet werden. Der Antrag, es sei ein Lärmgutachten einzuholen, wird daher auch vorliegend abgewiesen. 5. Beschaffenheit Flurweg