_ wäre zwar möglich, würde aber dem Konzentrationsgrundsatz ebenso widersprechen wie der geplante Standort, jedoch im Unterschied zum nun geplanten Ersatz anstelle der alten Scheune in der Waldlichtung zu einer zusätzlichen Baute im freien Feld führen. Nach Abwägung aller Interessen erweisen sich daher mögliche Standorte in der Nähe des Betriebsstandorts auf den Parzellen des Beschwerdegegners als weniger geeignet als der gewählte Standort. Dass andere Parzellen im Fremdeigentum oder in weiterer Entfernung vom Betriebsstandort in Frage kommen sollten bzw. sich als vorteilhafter erweisen, ist nicht erkennbar und wird auch von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht.