_, auf welcher der grosse Stall steht, bietet kaum mehr Platz für einen neuen Schopf. Auch die von den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren vorgeschlagenen Standorte für ein blosses Holzlager auf dieser Parzelle (vgl. Beilage 2 der Schlussbemerungen vom 24. Februar 2020) sind – den überzeugenden Einwänden des Beschwerdegegners in der Eingabe vom 29. April 2020 folgend – nicht geeignet. Diese Parzelle befindet sich zudem in einem Ortsbilderhaltungsgebiet und grenzt direkt an die Erhaltungszone an. Die Grundwassersschutzzone einer auf der Parzelle Innertkirchen 1 Grundbuchblatt Nr. W.______