Bei der Standortevaluation für den Neubau ist zu prüfen, ob für den umstrittenen Neubau nach Abwägung aller Interessen, kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt (vgl. E. 3c). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden muss daher der gewählte Standort nicht der einzige mögliche sein; vielmehr reicht es aus, wenn sich dieser insgesamt als der vorteilhafteste erweist. Ebenso gilt es festzuhalten, dass die Anforderungen an die Standortevaluation bei einem Vorhaben mit diesen bescheidenen Dimensionen nicht gleich hoch sein müssen wie etwa bei einer grossen Ökonomiebaute. Was den gewählten Standort betrifft, so