die Anfrage sei vom betroffenen Grundeigentümer leider abgelehnt worden. Die Vorschläge der Beschwerdeführenden im Rahmen der Schlussbemerkungen vom 24. Februar 2020 für einen Alternativstandort des Holz- und Geräteunterstands auf dem Betriebsstandort seien für ihn nicht nachvollziehbar. Auf der einen Seite des Stalles seien grosse Fenster, die Licht fürs Tierwohl geben würden. Auf der Rückseite des Stalles sei die Zufahrt zu steil und daher nicht geeignet. Ein Holzlager an der Grenze zu unserer Nachbarin sei unzumutbar, da dieses direkt vor ihrem Sitzplatz wäre. Die Gebäude auf dem Grundstück Nr. W.________ seien in Gebrauch.