Einstellraum für Maschinen und Geräte für seinen Betrieb benötige und hierfür am Hauptstandort des Betriebs kein geeigneter Platz für einen entsprechenden Unterstand vorhanden sei. Anlässlich des erwähnten Augenscheins vom 15. Oktober 2019, an welchem auch der Betriebsstandort besichtigt wurde, verneinte der Beschwerdegegner die Möglichkeit der Erstellung eines entsprechenden Geräte- und Holzschopfes an seinem Betriebsstandort. Zum einen läge er dort in einer Gewässerschutzzone, zum anderen habe es keinen Platz mehr. Innerhalb der grossen Scheune am Betriebsstandort habe es keinen Platz;