g) Die Beschwerdeführenden bestreiten die Notwendigkeit des Holz- und Geräteschopfes am vorgesehenen Standort in erster Linie deshalb, weil keine sorgfältige und seriöse Prüfung von Alternativstandorten vorgenommen worden sei. Die Lagerung von Holz und Geräten am Betriebsstandort ist nach Ansicht der Beschwerdeführenden ohne Probleme möglich, sei es in bestehenden Gebäuden oder mittels eines neuen Schopfs.