Der Bedarf an einem wettergeschützten Zwischenlager für das Holz in unmittelbarer Nähe der Bewirtschaftungsfläche liegt deshalb auf der Hand, zumal der Beschwerdegegner dieses überwiegend als Brennholz für seinen Eigenbedarf benötigt.26 Die Beschwerdeführenden bringen in den Schlussbemerkungen vom 3. September 2020 zwar vor, der forstwirtschaftliche Bedarf des Unterstands sei nicht nachgewiesen, begründen diesen Einwand aber nicht näher. Der Einschätzung des LANAT folgend (Stellungnahme vom 5. Mai 2020, S. 2 unten) erachtet die BVD das Bedürfnis des Beschwerdegegners an einem geschützten Holzlager als gegeben.