Was die Lagerung des Holzes anbelangt, so lässt sich festhalten, dass sich grosse Teile des vom Beschwerdegegner bewirtschafteten Waldes in unmittelbarer Nähe des geplanten Schopfes befinden25 und der Beschwerdegegner auf der Parzelle Innertkirchen 1 Grundbuchblatt Nr. K.________ über keinen gedeckten Holzlagerplatz verfügt (gemäss den bewilligten Plänen auch nicht beim Holzlager- und Holzlagerbearbeitungsplatz). Der Bedarf an einem wettergeschützten Zwischenlager für das Holz in unmittelbarer Nähe der Bewirtschaftungsfläche liegt deshalb auf der Hand, zumal der Beschwerdegegner dieses überwiegend als Brennholz für seinen Eigenbedarf benötigt.26