Dieser plausiblen Einschätzung kann gefolgt werden, zumal der zusätzliche Bedarf an Einstellraum für landwirtschaftliche Geräte von den Beschwerdeführenden – wie erwähnt – nicht bestritten wird. Was die Lagerung des Holzes anbelangt, so lässt sich festhalten, dass sich grosse Teile des vom Beschwerdegegner bewirtschafteten Waldes in unmittelbarer Nähe des geplanten Schopfes befinden25 und der Beschwerdegegner auf der Parzelle Innertkirchen 1 Grundbuchblatt Nr. K.________ über keinen gedeckten Holzlagerplatz verfügt (gemäss den bewilligten Plänen auch nicht beim Holzlager- und Holzlagerbearbeitungsplatz).