Das LANAT führt in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2020 zudem aus, als Richtgrösse für Einstellraum würden die Richtlinien der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART (FAT-Bericht 590/2002) dienen. Unter Berücksichtigung dieser Richtlinie bestehe auf dem Betrieb ein Bedarf an Einstellraum von rund 400 m2. Aufgrund der Angaben im Grundstückdaten- Informationssystem GRUDIS und dem Besprechungsprotokoll des Augenscheins vom 15. Oktober 2019 verfüge der Betrieb nicht über diese 400 m2 Einstellraum. Folglich könne festgestellt werden, dass das Bedürfnis des Beschwerdegegners an zusätzlichem landwirtschaftlichem Einstellraum für Geräte und Maschinen objektiv begründet sei.