f) Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass der Beschwerdegegner grundsätzlich zusätzlichen Bedarf an einem geschützten Unterstand für landwirtschaftliche Geräte hat. Anlässlich des Augenscheins vom 15. Oktober 2019 bringt der Beschwerdegegner glaubhaft vor, dass er den neuen Schopf brauche, um seine Maschinen einzustellen, die er im Winter bzw. Sommer nicht brauche. Die heutigen Standorte seien zu weit weg und für ihn deshalb unrationell.24 Das LANAT führt in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2020 zudem aus, als Richtgrösse für Einstellraum würden die Richtlinien der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART (FAT-Bericht 590/2002) dienen.