9/19 BVD 110/2020/49 Lagerung von landwirtschaftlichen Geräten und des gewonnen Holzes dient damit seiner zonenkonformen, bodenabhängigen Bewirtschaftung und ist damit grundsätzlich landwirtschaftlich begründet. Näher zu prüfen bzw. umstritten ist die objektive Notwendigkeit des Geräte- und Holzschopfes (E. 3f) sowie die im Rahmen der Interessenabwägung vorzunehmende Standortevaluation (E. 3g).