Schliesslich liegt auf der Hand, dass der Standort dieses Viehunterstands bei der betreffenden Weidfläche sein muss, so dass dafür kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt. Wieso der einseitig offene Schopf als Viehunterstand ungeeignet sein soll, wie dies die Beschwerdeführenden vorbringen, ist nicht erkennbar, auch wenn der Beschwerdegegner den Unterstand während der restlichen Zeit als Geräteunterstand nutzen will und diese Geräte während der Dauer der Anwesenheit der Tiere räumen muss.