werden, gestützt auf die Tierschutzgesetzgebung ein frei zugänglicher Schutz vor extremer Witterung (Hitze, Sonne, Kälte, Nässe, Wind) zur Verfügung gestellt werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 TSchV21). Der Unterstand ist damit zum Schutz der Tiere notwendig (Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV). Dem Bau des Schopfes als offener Viehunterstand stehen auch keine überwiegenden Interessen entgegen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV). So soll der Schopf den Platz der bisherigen, baufälligen Scheune einnehmen und etwa die gleichen Masse aufweisen.