Dies habe man in den Schlussbemerkungen vom 24. Februar 2020 aufgezeigt. Die Vorinstanz habe diese Vorschläge nicht einmal geprüft. Es sei ohnehin schwer zu glauben, dass der bewilligte Standort für eine Fläche von 40 m2 der einzige mögliche sein solle. Von einer sorgfältigen und seriösen Prüfung von Alternativstandorten sei man weit entfernt. In den Schlussbemerkungen vom 3. September 2020 ergänzen sie, es wäre für den Beschwerdegegner ein Leichtes, einen Unterstand auf der Parzelle Innertkirchen 1 Grundbuchblatt Nr. R.________ in unmittelbarer Hofnähe zu erstellen. Auf dieser Parzelle sei zwar eine Campingzone ausgeschieden, diese mache aber nur einen kleinen Teil der Fläche aus.