Anlässlich des Augenscheins beim Betriebsstandort habe man feststellen können, dass genügend Platz für Geräte und Holzlagerung vorhanden wären. Der Beschwerdegegner habe aber ausgeführt, dass die Lagerung vor Ort nicht erwünscht sei. Es erstaune, dass man aufgrund von Wünschen des Beschwerdegegners offenbar die Zonenkonformität seitens des AGR unbesehen bejahen könne, obwohl subjektive Wünsche bei der Beurteilung irrelevant seien. Bei ernsthaften und vertieften Bemühungen könne man leicht feststellen, dass die Lagerung von Holz und Geräten am Betriebsstandort ohne Probleme möglich wäre. Dies habe man in den Schlussbemerkungen vom 24. Februar 2020 aufgezeigt.