Es könne nicht sein, dass tief in der Landwirtschaftszone ein Projekt geplant werde und diesem die Bewilligung durch einen konstruierten, vorgeschobenen landwirtschaftlichen Zweck erteilt werde. Gemäss den Ausführungen des AGR an den Augenscheinen sei sodann umfassend zu prüfen, warum der Beschwerdegegner zwingend einen Schopf an diesem Standort benötige. Freistehende Feldscheunen seien gemäss AGR nicht mehr erwünscht, sondern sollten aufgrund des Konzentrationsprinzips in der Nähe der Betriebsstätte sein. Anlässlich des Augenscheins beim Betriebsstandort habe man feststellen können, dass genügend Platz für Geräte und Holzlagerung vorhanden wären.