b) Die Beschwerdeführenden rügen, das Bauvorhaben sei nicht zonenkonform. Die Nutzung des Schopfes als Holz- und Geräteunterstand diene nicht unmittelbar der bodenabhängigen Bewirtschaftung. Es sei geradezu augenscheinlich, dass der Zweck als Viehunterstand nachgeschoben worden sei. Der bestehende Schopf sei als Unterstand völlig ungeeignet. Der Beschwerdegegner müsste zudem halbjährlich sein Holzlager und die Gerätschaften räumen, um Platz für seine Rinder zu gewährleisten. Es könne nicht sein, dass tief in der Landwirtschaftszone ein Projekt geplant werde und diesem die Bewilligung durch einen konstruierten, vorgeschobenen landwirtschaftlichen Zweck erteilt werde.