f) Die Beschwerdeführenden bringen in ihren Schlussbemerkungen vom 3. September 2020 zusätzlich vor, die Ausführungen des Beschwerdegegners in der Stellungnahme vom 29. April 2020, wonach der geplante Unterstand neben landwirtschaftlichen Zwecken auch forstwirtschaftlichen Zwecken diene, sei neu. Die involvierten Fachstellen hätten sich nicht zu dieser Projektänderung hin zum forstwirtschaftlichen Zweck äussern können. 11 Vorakten bbew 64/2019, pag. 164 ff. 6/19 BVD 110/2020/49