Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass das LANAT und das AGR bei der Beurteilung der Zonenkonformität neben der Nutzung des neu zu errichtenden Gebäudes als Geräte- und Holzschopf auch dessen Nutzung als Viehunterstand miteinbezogen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden hat das LANAT im Fachbericht vom 9. Oktober 2018 sodann neben der Nutzung des Schopfes als Viehunterstand auch dessen Nutzung als Geräte- und Holzschopf erwähnt und beurteilt. Es kam dabei zum Schluss, dass der projektierte Unterstand für die bodenabhängige Rindviehhaltung und die Bewirtschaftung von Land plus Wald gebraucht werde und damit landwirtschaftlich begründet sei.