selbständig den Zweck als Tierunterstand beigefügt. Wie bereits ausgeführt (E. 2d) haben die Vorinstanz und die Fachbehörden die vom Beschwerdegegner sowohl mündlich als auch schriftlich erwähnte Nutzungserweiterung des Schopfes als Viehunterstand zu Recht als Projektänderung behandelt. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass das LANAT und das AGR bei der Beurteilung der Zonenkonformität neben der Nutzung des neu zu errichtenden Gebäudes als Geräte- und Holzschopf auch dessen Nutzung als Viehunterstand miteinbezogen.