e) Ausgehend von der Ansicht, dass im Baugesuch einzig ein Holz- und Geräteschopf, nicht aber ein Viehunterstand vorgesehen war, bringen die Beschwerdeführenden vor, die Fachbehörden seien bei ihrer Beurteilung von falschen Tatsachen ausgegangen. So sei das LANAT in seinem Fachbericht davon ausgegangen, dass die bestehende Scheune abgebrochen werde und der Aufbau eines gleich grossen, offenen Viehunterstandes vorgesehen sei. Die Nutzung des Neubaus als Holz- und Geräteschopf sei im Fachbericht nur marginal erwähnt. Im Baugesuch sei jedoch einzig ein Holz- und Geräteschopf vorgesehen, nicht aber ein Viehunterstand. Das AGR habe sodann in seiner Verfügung der Umschreibung des Bauvorhabens