Sie hatten während des laufenden Bewilligungsverfahrens zudem Gelegenheit, sich zu dieser Nutzungserweiterung und der Einschätzung der Fachbehörden hierzu zu äussern, wovon sie mit ihren Schlussbemerkungen vom 24. Februar 202011 auch Gebrauch machten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wäre es überspitzt formalistisch, die Baubewilligung aufzuheben, nur weil der Beschwerdegegner für die Projektänderung nicht das amtliche Formular verwendete und die Beschwerdeführenden seitens der Vorinstanz nicht ausdrücklich auf diese ihnen bekannte Projektänderung aufmerksam gemacht wurden. Die Beschwerdeführenden vermögen aus diesen untergeordneten Mängeln nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.