Den Beschwerdeführenden war diese Nutzungserweiterung sodann aufgrund der Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich des Augenscheins vom 20. November 2018 sowie der Aufnahme und Beurteilung dieser Projektänderung in den ihnen zugestellten Berichten der Fachbehörden (Fachbericht des LANAT vom 9. Oktober 2018 und Verfügung des AGR vom 31. Oktober 2019) bekannt. Sie hatten während des laufenden Bewilligungsverfahrens zudem Gelegenheit, sich zu dieser Nutzungserweiterung und der Einschätzung der Fachbehörden hierzu zu äussern, wovon sie mit ihren Schlussbemerkungen vom 24. Februar 202011 auch Gebrauch machten.