Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdegegner nicht ausdrücklich mittels Projektänderungsgesuch um diese Nutzungserweiterung ersuchte und die Vorinstanz diese Projektänderung den Verfahrensbeteiligten (insb. den Beschwerdeführenden als Einsprechende) nicht explizit mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zustellte. Der Beschwerdegegner hat jedoch mit dem als "Ergänzungen zu den Baugesuchen" bezeichneten Schreiben vom 25. Januar 2019 ausdrücklich auf die beabsichtigte, zusätzliche Nutzung als Viehunterstand hingewiesen.