d) Die vom Beschwerdegegner während des vorinstanzlichen Verfahrens erstmals erwähnte Nutzung des neuen Schopfes als Viehunterstand stellte eine Projektänderung während des Baubewilligungsverfahrens im Sinne von Art. 43 Abs. 1 und 2 BewD dar. Neben der mit Baugesuch vom 28. August 2018 ersuchten Nutzung als Geräte- und Holzschopf sollte der Schopf damit um eine Nutzungsform erweitert werden.