Es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Danach kann das Verfahren ohne erneute Publikation fortgesetzt werden, wenn keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich betroffen sind (Art. 43 Abs. 3 BewD).9 Für Projektänderungen gelten die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Baubewilligungsdekrets, soweit in Art. 43 BewD nichts anderes geregelt ist. Sie setzen ein entsprechendes schriftliches Gesuch voraus, und die Änderungen sind in der Regel in einem Plan festzuhalten. Projektänderungen von Amtes wegen sind so wenig zulässig wie Baubewilligungen ohne schriftliches Gesuch.10