b) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner mit dem Baugesuch vom 28. August 2018 den Nutzungszweck des neuen Schopfs auf die Nutzung als Geräte- und Holzschopf beschränkte und in diesem Baugesuch von einer Nutzung als Viehunterstand keine Rede war. Erst anlässlich des Augenscheins vom 20. November 20185 gab er zur Protokoll, dass er den neuen Schopf auch 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 5 Vorakten bbew 220/2018, pag. 60 f.