In der Baugesuchsergänzung vom 25. Januar 2019 habe der Beschwerdegegner sodann explizit erwähnt, dass die Scheune während ca. je zehn Tagen im Frühjahr und Herbst während des Weidens der Jungtiere als Unterstand gebraucht werden solle. Die entsprechende Nutzung sei auch Bestandteil der Beurteilung durch das LANAT und das AGR gewesen.