Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid hierzu aus, der Beschwerdegegner habe bereits die bestehende, abzubrechende Scheune unter anderem als Viehunterstand genutzt. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die zeitweise Nutzung als Viehunterstand der neuen Scheune schon von Anfang an vorgesehen gewesen sei, auch wenn diese Nutzung im Baugesuch nicht erwähnt worden sei. In der Baugesuchsergänzung vom 25. Januar 2019 habe der Beschwerdegegner sodann explizit erwähnt, dass die Scheune während ca. je zehn Tagen im Frühjahr und Herbst während des Weidens der Jungtiere als Unterstand gebraucht werden solle.