a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Beschwerdegegner habe mit Baugesuch vom 28. August 2018 den Abbruch des bestehenden Gebäudes sowie den Neubau eines Geräte- und Holzschopfs mit dem Nutzungszweck "Einstellen von landwirtschaftlichen Geräten und Holzlager" beantragt. Anlässlich des Augenscheins vom 20. November 2018 habe er mündlich zu Protokoll gegeben, er wolle den Schopf auch als Viehunterstand nutzen. Bei dieser Zweckerweiterung handle es sich um ein neues Bauprojekt oder eventualiter um eine Projektänderung, die eine neue Baueingabe erfordere. Es gehe nicht an, dass man während des Baubewilligungsverfahrens die Nutzung durch die Hintertür erweitere.